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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1         Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Verkehrssicherheit Icking“ und wird vorerst nicht als eingetragener Verein (e.V.) geführt. Eine Prüfung, den Verein eintragen zu lassen, obliegt der Vorstandschaft.

1.2         Der Verein hat seinen Sitz in Icking. Der Verein wurde am 28.09.2017 gegründet.

1.3         Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.4         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1         Zweck des Vereins ist es, verschiedene Verkehrssicherheitsprojekte in Icking und deren unmittelbarer Umgebung, insbesondere für den Schutz von Fußgängern und Radfahrern (aber auch für motorisierte und nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer) auf dem Weg von und zu den Kindertageseinrichtungen (Kitas), Kindergärten, Schulen und Freizeiteinrichtungen (wie z.B. dem Sportplatzgelände), aber auch zwischen den Ortsteilen und öffentlichen Einrichtungen zu unterstützen. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, Möglichkeiten zu erarbeiten, die zur Unfallverhütung beitragen und diese konstruktiv und aktiv bei der Gemeinde oder anderen Behörden vorzustellen und gegebenenfalls einzufordern.

2.2         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.4         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern und mindestens 16 Jahre alt ist.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend die Vorstandschaft.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)      mit dem Tod des Mitglieds,

b)      durch freiwilligen Austritt,

c)      durch Ausschluss aus dem Verein,

d)      bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Vorstandschaft kann ein Mitglied ausschließen, das sich vereinsschädigend verhalten hat. Gegen den Beschluss der Vorstandschaft kann der Betroffene binnen zwei Wochen (gerechnet von der Zustellung an) Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig entscheidet. Dem Betroffenen ist vor der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Abstimmung erfolgt in allen Instanzen nur mit Stimmzettel.  

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Mittel

Von den Mitgliedern werden anfänglich keine Beiträge erhoben. Über Änderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks können zusätzlich u.a. aufgebracht werden:

a)      durch die Mitgliedsbeiträge

b)      durch freiwillige Zuwendungen, z.B. Spenden, Sponsoring

c)      ggf. Erlöse aus Veranstaltungen

d)      durch weitere, durch die Mitgliederversammlung festzulegende Mittel und Wege.

§ 6 Organe des Vereins

a)      die Vorstandschaft

b)      die Arbeitskreise

c)      die Mitgliederversammlung

§ 7 Die Vorstandschaft

Die Leitung des Vereins obliegt der Vorstandschaft.

Die Vorstandschaft besteht aus

a)      dem 1. Vorsitzenden

b)      dem 2. Vorsitzenden

c)      dem Schriftführer/Pressewart und

d)      dem Kassenwart

e)      Bis zu 5 Beisitzern

Die Arbeitskreise

a)      Ein Mitglied der Vorstandschaft

b)      Von der Vorstandschaft benannte Vereinsmitglieder

c)      Von der Vorstandschaft benannte, beratende Experten

Die Arbeitskreise erarbeiten einzelne Projekte inklusive Lösungsansätze im Sinne des Vereinszweckes und berichten unmittelbar der Vorstandschaft.

Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer der Vorstandsschaft

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, ab Tag der Wahl gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen per Akklamation.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche (7 Tagen) einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Mitgliederversammlung

10.1       Ordentliche Mitgliederversammlung

Jedes Jahr findet im letzten Quartal des Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese hat folgende Aufgaben:

1.)    Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandschaft und des Berichts des Kassenpwarts

2.)    Entlastung der Vorstandschaft

3.)    Jedes 2. Jahr geheime Neuwahl des 1. Vorstands. Erhält im ersten Wahlgang kein volljähriger Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden volljährigen Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält.

4.)    Jedes 2. Jahr Neuwahl der übrigen Vorstandsmitglieder. Erhält im ersten Wahlgang kein volljähriger Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden volljährigen Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält.

5.)    Jedes 2. Jahr Neuwahl von bis zu zwei Kassenprüfern. Wird kein Kassenprüfer gewählt, so kann von der Vorstandschaft ein Kassenprüfer ernannt werden, der von der Mitgliederversammlung vor dessen Bericht per Akklamation bestätigt werden muss.

 

Die Beschlussfassung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

1.)    Beschlüsse jeder Art, wobei ein Beschluss gefasst ist, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder einem Antrag zustimmt, soweit die Satzung nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt.

2.)    Stimmberechtigt ist jedes über 16 Jahre alte Mitglied das seine Beiträge voll bezahlt hat.

 

10.2       Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Antrag des 1. oder 2. Vorstandes, der Vorstandschaft oder eines Fünftels aller Mitglieder mit Namensunterschrift und Angabe des Zwecks. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Zu Neuwahlen ist die außerordentliche Mitgliederversammlung jedoch nur befugt, wenn sich dies aus der Einladung ergibt.

10.3       Einladung und Tagesordnung

Die Einladung zu Mitgliederversammlungen ist den Mitgliedern schriftlich, fernmündlich oder per Mail mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Tagesordnungspunkt die Änderung dieser Satzung, dann ist die vorgeschlagene Änderung in der Einladung an die Mitglieder bekanntzugeben.

10.4       Niederschrift

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen müssen beim Vorstand beantragt werden, der diese auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung setzt. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

Die Vorstandschaft kann die Satzung ändern, wenn dies aus steuerrechtlichen Gründen zweckmäßig erscheint.

§12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann die Vorstandschaft oder ein Fünftel aller Mitglieder mit Namensunterschrift beantragen.

Ein solcher Antrag ist allen Mitgliedern schriftlich vier Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Diese Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Sind nicht so viele Mitglieder anwesend, so findet innerhalb einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung des Vereins ist beschlossen, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

Das Vermögen des Vereins umfasst den ganzen Besitz des Vereins einschließlich der Abteilungen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von gemeinnützigen Projekten in Icking. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3-Mehrheit entsprechend.

§13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 28. September 2017 in Kraft.